Der effektivste Weg Steuern zu sparen

sparen1Erwerbstätige können durch einen Einkauf in die Pensionskasse am effektivsten Steuern sparen. Das klingt einfach, trotzdem gilt es Vieles zu beachten. Wissenswertes zur Welt der Pensionskassen und zum Einkauf in die Pensionskasse:

Bei Pensionskassen wird zwischen Leistungs- und Beitragsprimat unterschieden. Beitragsprimat bedeutet, dass die Leistungen auf Grund des angesparten persönlichen Altersguthabens berechnet werden. Beim Leistungsprimat berechnet sich die Leistung in Prozenten des versicherten Einkommens. Die meisten Pensionskassen in der Schweiz haben das Beitragsprimat.

Einkauf in die Pensionskasse

Im Beitragsprimat können Versicherte (sofern es das Pensionskassenreglement vorsieht) freiwillig ihre Beitragslücke mittels Einkauf in die Pensionskasse verkleinern oder schliessen. Beitragslücken (auch Versicherungslücke genannt) entstehen in der Regel durch Lohnerhöhungen, können aber auch andere Gründe haben, wie z.B. Erwerbsunterbrüche, Erhöhung des Arbeitspensums, Scheidung oder Zuzug in die Schweiz nach dem 25. Altersjahr.

Durch einen Einkauf in die Pensionskasse kann der Versicherte sein Guthaben maximal auf denjenigen Level bringen, welches es hätte, wenn der Versicherte seit dem 25. Lebensjahr den gleich hohen (letzten) Lohn bezogen hätte. Deshalb wird der Einkauf manchmal auch „Einkauf in die maximale Altersleistung“ oder „Einkauf fehlender Beitragsjahre“ genannt.

 Der Vorteil: Einkäufe in die Pensionskasse sind vollumfänglich steuerlich abzugsberechtigt und erhöhen das Sparguthaben und somit auch die künftigen Leistungen der Pensionskasse.

Was muss noch beachtet werden?

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Bevor aber ein Einkauf getätigt wird, müssen einige wichtige Punkte beachtet werden:

Der Grossteil der Pensionskassen (85%) in der Schweiz versichert mehr als nur das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum. Solche Kassen werden „umhüllende“ Pensionskassen genannt und kennen somit obligatorisches und überobligatorisches Kapital. Ein Einkaufsbetrag in eine umhüllende Pensionskasse wird in den meisten Fällen dem überobligatorischen Kapital zugeschrieben, mit weitreichenden Konsequenzen.

Denn nach dem BVG ist nur die Verzinsung des obligatorischen Altersguthaben gesetzlich geregelt (vom Bundesrat festgelegter Mindestzinssatz). Überobligatorische Guthaben müssen nicht verzinst werden. Auch der Umwandlungssatz ist nur für den obligatorischen Bereich gesetzlich festgelegt. Beim überobligatorischen Teil legt die Pensionskasse den Umwandlungssatz autonom fest. Oftmals liegt dieser im überobligatorischen Bereich tatsächlich massgeblich tiefer als im obligatorischen.

Dies ist insofern wichtig, als viele Pensionskassen in der jetzigen Tiefzinsphase in eine schwierige Lage geraten könnten. Überobligatorische Guthaben für eine gewisse Zeit nicht oder sehr tief zu verzinsen ist eine beliebte Sanierungsmassnahme.

Deshalb ist es eine Pflicht, sich vor einem Einkauf über die finanzielle Situation und der Detailregelungen der Pensionskasse zu informieren. Dazu gehören unter anderem die aktuelle Verzinsung des Sparguthabens, die Höhe des Deckungsgrades, der technische Zinssatz und das Verhältnis von Rentnern zu Aktiven.

Gesetzliche Einkaufsbeschränkungen

Sind diese grundsätzlichen Punkte erstmals geklärt, müssen noch folgende Einkaufsbeschränkungen überprüft werden:

  • Ein Vorbezug für Wohneigentum muss vor einem Einkauf zurückbezahlt werden.
  • Aus dem Ausland zugezogene Personen, welche noch nie einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angehört haben, dürfen sich in den ersten fünf Jahren mit maximal 20% des versicherten Lohnes einkaufen.
  • Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder –policen sind vom maximalen Einkaufsbetrag in Abzug zu bringen.
  • Selbständigerwerbende mit einem Guthaben in der grossen Säule 3a müssen dieses Guthaben vom maximalen Einkaufsbetrag in Abzug bringen.
  • Werden Einkäufe innerhalb der nächsten drei Jahre in Kapitalform bezogen, wird der Einkauf rückwirkend steuerlich nicht zum Abzug zugelassen (Nachsteuerverfahren). Dies ist eine Massnahme des Gesetzgebers um Steuerumgehungen zu vermeiden.

Ein Guthaben in der kleinen Säule 3a (2013 maximaler Beitrag CHF 6‘739) hat keinen Einfluss auf den Einkaufsbetrag.

Zu guter Letzt soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei einem Einkauf in die Pensionskasse in der Regel um eine langfristige Anlage handelt. Man muss diesen Zusatzbetrag entbehren können. Es empfiehlt sich deshalb, auch wegen der Steuerprogression, Einkäufe im selben Jahr zu tätigen, in welchem z.B. eine hohe Gratifikation oder ein Bonus ausbezahlt wurde. Eine umsichtige Planung ist angezeigt.

Die Pensionskassen in der Schweiz haben einen relativ grossen Spielraum bei der Ausgestaltung Ihrer Leistungen und Organisation. Insbesondere hat jede Pensionskasse ein eigenes Reglement, in welchem unter anderem die Einkäufe geregelt sind. Deshalb ist bei einem Einkauf immer die individuelle Situation zu überprüfen! Aeppli & Mueller Consulting GmbH hilft hier gerne weiter, sei es selber oder durch den Beizug von Partnern.

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